Ihrer Beschwerde legt die Gesuchsgegnerin abgesehen von der Vollmacht, der angefochtenen Verfügung und des erwähnten Zahlungsbelegs der Hinterlegung beim Kantonsgericht nur die Rechnung vom 20. September 2017 an die Stiftung sowie eine Bestätigung der Stiftung vom 5. November 2017 bei. Weitere Unterlagen wie etwa ein Zwischenabschluss mit Aktiven und Passiven samt Bankauszügen, vollständigen Kreditoren- und Debitorenlisten sowie einem aktuellen Betreibungsregisterauszug nebst allfälligen Nachweisen wurden innert der Rechtsmittelfrist nicht Kantonsgericht Schwyz 4