Zudem verhandle die Gesuchsgegnerin mit drei weiteren Kunden, seien die Umbaukosten beglichen und sei die Miete für ein Jahr im Voraus bezahlt (KG-act. 1, Rn. 15). Ihrer Beschwerde legt die Gesuchsgegnerin abgesehen von der Vollmacht, der angefochtenen Verfügung und des erwähnten Zahlungsbelegs der Hinterlegung beim Kantonsgericht nur die Rechnung vom 20. September 2017 an die Stiftung sowie eine Bestätigung der Stiftung vom 5. November 2017 bei.