b) An die Glaubhaftmachung der zweiten Voraussetzung (der Zahlungsfähigkeit) dürfen zwar keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Es liegt aber an der Gesuchsgegnerin, fristgerecht geeignete Beweismittel vorzulegen. Vorausgesetzt ist im Kern, dass die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit (BSK SchKG-Giroud, Art. 174 N 26, m.N.). Die Gesuchsgegnerin bringt im Wesentlichen vor, in ihrem Tresor befänden sich 120 kg eines speziellen isotopischen Pulvers, welches für die Weltraumforschung verwendet werde. Der Wert dieses Pulvers liege bei 300 Mio. Euro. Auftraggeber sei die Stiftung „D.________“ des E.___