a) Nachweislich überwies die Gesuchsgegnerin am 6. November 2017 Fr. 2‘850.70 auf das Konto des Kantonsgerichts Schwyz, weshalb die erste Voraussetzung erfüllt ist (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; KG-act. 1/3). Zudem leistete sie den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren von Fr. 750.00 (KG-act. 2).