3. Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO bringt die Gesuchsgegnerin nicht vor. Die Konkurseröffnung kann nach Art. 174 Abs. 2 SchKG auch dann aufgehoben werden, wenn der Schuldner erstens durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3) und zweitens seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Kantonsgericht Schwyz 3