2. Gegen die Konkurseröffnung beschwert sich die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 6. November 2017. Sie beantragt, die Verfügung vom 25. Oktober 2017 des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe im Verfahren ZES 2017 507 resp. die Konkurseröffnung sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (KG-act. 1). Die Verfahrensleitung erkannte der Beschwerde am 7. November 2017 aufschiebende Wirkung zu (KG-act. 2). Die Gesuchstellerin beantwortete die Beschwerde nicht und verzichtete mithin auf Einwendungen.