{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-173_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "440c5dc2de8a7d5087700852c8f72e16"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-173_2017-12-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_173_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2628769ffbf67c7c5155b1c77013a60241dcbf7fc55b48ba59d05380c8888d902c942d29e737ef0a8bfafe75bb034fbc3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2628769ffbf67c7c5155b1c77013a60241dcbf7fc55b48ba59d05380c8888d902c942d29e737ef0a8bfafe75bb034fbc3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_173", "Checksum": "2954be983286e7001421150f474c843b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 20.12.2017 BEK 2017 173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkurseröffnung | Höfe ER SchKG/Liq.-Sachen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:41", "Checksum": "21c6f4361c5e0f0cf463351cbe329db1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 20.12.2017 BEK 2017 173\nRegeste:\nKonkurseröffnung | Höfe ER SchKG/Liq.-Sachen\n\neingereicht, auch nicht innert grosszügig und unpräjudiziell erstreckter Frist\n(KG-act. 2). Innert dieser Frist reichte die Gesuchsgegnerin zwar eine Stellungnahme ein, ohne aber die in der Fristansetzung erwähnten Dokumente\n(KG-act. 2) oder Belege anzufügen, dass die Stiftung zwischenzeitlich die erste Rate überwiesen hätte (KG-act. 9). In der Stellungnahme erwähnt die Gesuchsgegnerin zwar eine Zahlungsbestätigung der F.________ SA, dieser\nBestätigung ist aber keine zwingende Verpflichtung zu entnehmen (vgl. das\nZitat in KG-act. 9, S. 2: „Wir sind dabei, eine finanzielle Verpflichtung abzuschliessen […]“, vgl. auch den Originaltext auf Englisch in KG-act. 9/1). Ohnehin\nwäre diese Bestätigungoder ein entsprechender Zahlungseingang von\n750‘000.00 Euro (vgl. KG-act. 9, S. 3) resp. eine Zahlung der Stiftung (KGact. 1) mittlerweile verspätet (nach Erhebung des Rechtsmittels, jedenfalls\nnach Ablauf der Rechtsmittelfrist vorgebrachte Noven können eigentlich nicht\nberücksichtigt werden, vgl. BSK SchKG-Giroud, Art. 174 N 20, m.N.; SK\nSchKG-Talbot, Art. 174 N 11). Eine nochmalige, also zweite Fristerstreckung\nnach Ablauf der Rechtsmittelfrist kann jedenfalls nicht gewährt werden, und\ndeshalb könnten allfällige Noven nach dem 20. November 2017 nicht mehr\nberücksichtigt werden (vgl. die ausdrücklichen Hinweise in KG-act. 2, Ziff. 3\n[„spätestens“, und Androhung des Entscheids aufgrund der Akten im Unterlassungsfall]). Auch wenn das Pulver tatsächlich für die Weltraumforschung\neingesetzt werden kann und über einen hohen Wert verfügt (vgl. auch KGact. 3, 4 und 6), gelingt der Gesuchsgegnerin die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit aus den angeführten Gründen nicht.\n\nc) Folglich ist die Beschwerde abzuweisen und es sind die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106\nAbs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist der\nGesuchstellerin mangels Aufwands nicht zuzusprechen. Der beim Kantonsgericht Schwyz hinterlegte Betrag von Fr. 2‘850.70 wird nach Rechtskraft des\nBeschlusses dem Konkursamt Höfe überwiesen;-\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, die Wirkung der vorinstanzlichen\nKonkurseröffnung auf den 20. Dezember 2017, 15:00 Uhr, festgesetzt\nund die angefochtene Verfügung im Übrigen bestätigt.\n\n2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 750.00 werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss bezogen.\n\n3. Der beim Kantonsgericht Schwyz hinterlegte Betrag von Fr. 2‘850.70\nwird nach Rechtskraft des Beschlusses dem Konkursamt Höfe überwiesen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nMassgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in\nZivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die\nBeschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die C.________ AG\n(1/R) und an die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an\ndas Konkurs- und Grundbuchamt Höfe (1/R), das Betreibungsamt Höfe\n(1/R), das Handelsregister des Kantons Schwyz (1/R), die Vorinstanz\n(1/R, unter Rückgabe der Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü,\nim Dispositiv).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDer Kantonsgerichtsvizepräsident\n\nVersand 20. Dezember 2017 kau\n"}