{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-173_2017-12-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "440c5dc2de8a7d5087700852c8f72e16"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-173_2017-12-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_173_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2628769ffbf67c7c5155b1c77013a60241dcbf7fc55b48ba59d05380c8888d902c942d29e737ef0a8bfafe75bb034fbc3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d2628769ffbf67c7c5155b1c77013a60241dcbf7fc55b48ba59d05380c8888d902c942d29e737ef0a8bfafe75bb034fbc3ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_173", "Checksum": "2954be983286e7001421150f474c843b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 173"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 20.12.2017 BEK 2017 173"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkurseröffnung | Höfe ER SchKG/Liq.-Sachen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:41", "Checksum": "21c6f4361c5e0f0cf463351cbe329db1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 20.12.2017 BEK 2017 173\nRegeste:\nKonkurseröffnung | Höfe ER SchKG/Liq.-Sachen\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 20. Dezember 2017\nBEK 2017 173\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin.\n\nIn Sachen A.________,\nGesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin,\nvertreten durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nC.________ AG,\nGesuchstellerin und Berufungsgegnerin,\n\nbetreffend Konkurseröffnung\n(Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe\nvom 25. Oktober 2017, ZES 2017 507);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Am 19. September 2017 ersuchte die C.________ AG (nachfolgend:\nGesuchstellerin) beim Bezirksgericht Höfe um die Eröffnung des Konkurses,\nden das Betreibungsamt Höfe in der Betreibung Nr. xx für ihre Forderung von\nFr. 2‘207.55 nebst Verzugszinsen von 5 % von Fr. 132.75 und Betreibungskosten von Fr. 145.60 angedroht hatte (Vi-act. 1 und KB 2). Der Einzelrichter\nlud die Parteien zur Verhandlung vor, wobei er die zu tilgende Forderung inkl.\nZins auf total Fr. 2‘496.95 berechnete (Vi-act. 3), und eröffnete am 25. Oktober 2017 per 15:00 Uhr den Konkurs über die A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) in deren Abwesenheit (Dispositivziff. 1). Die Gerichtskosten\nvon Fr. 300.00 legte er der Gesuchsgegnerin auf und erhob sie von der Gesuchstellerin (Dispositivziff. 2).\n\n2. Gegen die Konkurseröffnung beschwert sich die Gesuchsgegnerin mit\nEingabe vom 6. November 2017. Sie beantragt, die Verfügung vom 25. Oktober 2017 des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe im Verfahren ZES 2017\n507 resp. die Konkurseröffnung sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (KG-act. 1). Die Verfahrensleitung erkannte der Beschwerde am 7. November 2017 aufschiebende\nWirkung zu (KG-act. 2). Die Gesuchstellerin beantwortete die Beschwerde\nnicht und verzichtete mithin auf Einwendungen.\n\n3. Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO bringt die Gesuchsgegnerin\nnicht vor. Die Konkurseröffnung kann nach Art. 174 Abs. 2 SchKG auch dann\naufgehoben werden, wenn der Schuldner erstens durch Urkunden beweist,\ndass inzwischen die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, getilgt ist\n(Ziff. 1) oder der geschuldete Betrag zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist\n(Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet\n(Ziff. 3) und zweitens seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht.\nKantonsgericht Schwyz 3\n\na) Nachweislich überwies die Gesuchsgegnerin am 6. November 2017\nFr. 2‘850.70 auf das Konto des Kantonsgerichts Schwyz, weshalb die erste\nVoraussetzung erfüllt ist (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; KG-act. 1/3). Zudem\nleistete sie den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren von Fr. 750.00\n(KG-act. 2).\n\nb) An die Glaubhaftmachung der zweiten Voraussetzung (der Zahlungsfähigkeit) dürfen zwar keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Es\nliegt aber an der Gesuchsgegnerin, fristgerecht geeignete Beweismittel vorzulegen. Vorausgesetzt ist im Kern, dass die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher\nist als die Zahlungsunfähigkeit (BSK SchKG-Giroud, Art. 174 N 26, m.N.). Die\nGesuchsgegnerin bringt im Wesentlichen vor, in ihrem Tresor befänden sich\n120 kg eines speziellen isotopischen Pulvers, welches für die Weltraumforschung verwendet werde. Der Wert dieses Pulvers liege bei 300 Mio. Euro.\nAuftraggeber sei die Stiftung „D.________“ des E.________ Die Stiftung habe\ndas Pulver als Spende erhalten und wolle es nun verkaufen, um den Gewinn\nfür ihre humanitären Zwecke zu verwenden. Als Gegenleistung für die Aufbewahrung im Tresor müsse die Stiftung eine Zahlung von total drei Mio. Euro\nleisten (ein Prozent des Warenwerts). Vereinbart sei, dass diese Zahlung in\nvier Quartalsraten beglichen werde. Es werde erwartet, dass der Betrag der\nersten Rate (750‘000.00 Euro) bis zum 10. November 2017 beglichen werde\n(KG-act. 1, Rn. 12 f.). Zudem verhandle die Gesuchsgegnerin mit drei weiteren Kunden, seien die Umbaukosten beglichen und sei die Miete für ein Jahr\nim Voraus bezahlt (KG-act. 1, Rn. 15). Ihrer Beschwerde legt die Gesuchsgegnerin abgesehen von der Vollmacht, der angefochtenen Verfügung und\ndes erwähnten Zahlungsbelegs der Hinterlegung beim Kantonsgericht nur die\nRechnung vom 20. September 2017 an die Stiftung sowie eine Bestätigung\nder Stiftung vom 5. November 2017 bei. Weitere Unterlagen wie etwa ein Zwischenabschluss mit Aktiven und Passiven samt Bankauszügen, vollständigen\nKreditoren- und Debitorenlisten sowie einem aktuellen Betreibungsregisterauszug nebst allfälligen Nachweisen wurden innert der Rechtsmittelfrist nicht\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}