1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft (BEK 2016 117) wird, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, abgewiesen. Die Berufung des Beschuldigten wird gutgeheissen, Ziffer 4 des angefochtenen Urteils aufgehoben und dem Beschuldigten zu Lasten des Bezirks eine Entschädigung von Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zugesprochen. Kantonsgericht Schwyz 5 2. Die Kosten beider Berufungsverfahren inklusive des zweiten Rechtsgangs von insgesamt Fr. 3‘000.00 gehen zu Lasten des Staates.