Dafür wurde ihm bereits im ersten Rechtsgang unangefochten Fr. 1‘000.00 zugesprochen. Seine bislang nicht entschädigte eigene Berufung dürfte ihm ungefähr einen gleichen Aufwand beschert haben. Im zweiten Rechtsgang erwuchs dem Verteidiger kein zusätzlicher Aufwand mehr, weshalb die Entschädigung des obsiegenden Beschuldigten zu verdoppeln ist und ihm keine Verfahrenskosten mehr aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 und Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO);- beschlossen: