Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bezüglich aller (nachträglichen) Abklärungen im Tatsächlichen auf die Hilfe bzw. die Begleitung eines Verteidigers angewiesen war. Erstinstanzlich erweist sich mithin eine Entschädigung für die nicht wichtige Streitsache im untersten Tarifbereich (§ 13 lit. a GebTRA) im Betrag von Fr. 2‘000.00 als angemessen. Zweitinstanzlich beantwortete der Verteidiger im schriftlichen Verfahren abgesehen von seiner kurzen Berufung auf rund fünf Seiten diejenige der Staatsanwaltschaft. Dafür wurde ihm bereits im ersten Rechtsgang unangefochten Fr. 1‘000.00 zugesprochen.