gendem Entscheid der strafrechtlichen Abteilung scheint der Beizug eines Anwalts zur Verfahrensüberwachung nach einem Strafbefehl generell gerechtfertigt. Dennoch ist im konkreten Fall die Angemessenheit des vom Anwalt betriebenen Aufwands umso zurückhaltender zu beurteilen, als konkret weder dargetan noch ersichtlich ist, inwiefern sich die Untersuchungsverzögerungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschuldigten auswirkten. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bezüglich aller (nachträglichen) Abklärungen im Tatsächlichen auf die Hilfe bzw. die Begleitung eines Verteidigers angewiesen war.