b) Die strafrechtliche Abteilung führte aus, dass der konkrete Vorwurf im zu beurteilenden Fall am unteren Rand der Schwelle liege, welche die Beiziehung eines Anwaltes rechtfertigen könne (BGer 6B_322/2017 E. 2.4.2). Davon geht auch der Verteidiger aus, indem er die Auffassung des erstinstanzlichen Richters, es handle sich um einen klassischen Bagatellfall, grundsätzlich teilte, indessen die staatsanwaltschaftlichen Untersuchungen mit guten Gründen, namentlich wegen mangelnder Abklärungen vor Erlass des ersten Strafbefehls, als nicht förderlich rügt (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 6). Nach vorlie- Kantonsgericht Schwyz 4