Mit Verfügung vom 6. November 2017 wurde den Parteien angezeigt, die Prozesssache sei nach Ansicht der Verfahrensleitung spruchreif (KG-act. 2). Der Verteidiger reichte weder erst- noch zweitinstanzlich eine Kostennote bezüglich seines konkreten Arbeitsaufwandes ein, weshalb sein Honorar bzw. die Entschädigung dafür ermessensweise nach Aufwand sowie Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache festzusetzen ist (§§ 2 Abs. 1 und 6 GebTRA).