a) Der Beschuldigte bezifferte bislang das Honorar des ihn vertretenden Verteidigers nicht. Den erfahrenen Rechtsbeistand muss das Gericht gestützt auf Art. 429 Abs. 2 StPO nicht eigens noch auffordern, eine Kostennote einzureichen, selbst dann nicht, wenn dieser darum ersucht, noch Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote zu bekommen (BGer 6B_375/2016 vom 28. Juni 2016 E. 3.4). Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts forderte denn vorliegend das Kantonsgericht auch nicht auf, beim Verteidiger eine Kostennote einzuholen. Mit Verfügung vom 6. November 2017 wurde den Parteien angezeigt, die Prozesssache sei nach Ansicht der Verfahrensleitung spruchreif (KG-act. 2).