3. Bezüglich der Berufung des Beschuldigten hat das Kantonsgericht nach den Vorgaben der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts zu prüfen, ob der konkrete Arbeitsaufwand des Verteidigers und damit die Höhe der geltend gemachten Entschädigung gerechtfertigt seien (BGer 6B_322/2017 E. 2.4.2).