Rein deklarativ soll der Klarheit halber jedoch die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft im Dispositiv dieses Entscheids wiederholt werden. Die hierfür unangefochten gebliebene Entschädigung des Beschuldigten von Fr. 1‘000.00 ist indes zu erhöhen, da er nach dem bundesgerichtlichen Entscheid auch mit seiner Be- Kantonsgericht Schwyz 3 rufung obsiegt und dafür zusätzlich zu entschädigen ist (dazu weiter nachfolgend E. 3).