2. Nachdem der im Rechtsmittelverfahren bestätigte erstinstanzliche Freispruch rückwirkend vor dem Entscheid des Bundesgerichts in Rechtskraft erwuchs (Art. 437 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 StPO), darf er auch nicht mehr im Sinne der in anderen Entscheiden an Berufungsurteile gestellten Anforderungen der strafrechtlichen Abteilung (vgl. BGer 6B_1302/2015 und 6B_16/2016 vom 28. Dezember 2016) nochmals ausgefällt werden. Rein deklarativ soll der Klarheit halber jedoch die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft im Dispositiv dieses Entscheids wiederholt werden.