429 Abs. 1 lit. a StPO in einem Fall wie dem vorliegenden in rechtlicher Hinsicht generell als notwendig, hob den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vollumfänglich, also auch bezüglich des Freispruchs, auf, und wies die Sache zur neuen Entscheidung ans Kantonsgericht zurück (BGer 6B_322/2017 vom 27. Oktober 2017).