c und Abs. 2 StPO). Im gleichen Entscheid wies das Kantonsgericht – soweit es überhaupt auf diese Berufung eintrat – hauptsächlich mangels Vorliegens bzw. rechtzeitiger Darlegung tatsächlich notwendigen Verteidigungsaufwands auch die Berufung des Beschuldigten gegen die erstinstanzliche Entschädigungsverweigerung ab (BEK 2016 118). Diesen Entscheid zog der Beschuldigte ans Bundesgericht weiter. Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts erachtete die Verteidigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit.