1. Mit Entscheid vom 30. Januar 2017 bestätigte das Kantonsgericht in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft March den erstinstanzlichen Freispruch des Beschuldigten von der Anklage des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand (BEK 2016 117). Dieses Urteil wurde nicht ans Bundesgericht weitergezogen und wurde mithin rückwirkend auf den Tag der erstinstanzlichen Urteilsfällung rechtskräftig (Art. 437 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO).