{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-11", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-172_2017-12-11.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "94d22501a4147312a401e4a3c024145f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-172_2017-12-11.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_172_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20a6b4f9cf071c561cda29434fefcb6538b8f2b454f754f0c5e7a00c0a57255784fb4855e574bd1f7a23e8bc03c24546fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20a6b4f9cf071c561cda29434fefcb6538b8f2b454f754f0c5e7a00c0a57255784fb4855e574bd1f7a23e8bc03c24546fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_172", "Checksum": "c145102ea5d6c12bcbf69d66596f4093"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 172"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 11.12.2017 BEK 2017 172"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung (zweiter Rechtsgang) | Kosten- und Entschädigungsfolgen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:26", "Checksum": "c9909828cc64d4b0945ef4bf53970c69", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 11.12.2017 BEK 2017 172\nRegeste:\nEntschädigung (zweiter Rechtsgang) | Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\ngendem Entscheid der strafrechtlichen Abteilung scheint der Beizug eines\nAnwalts zur Verfahrensüberwachung nach einem Strafbefehl generell gerechtfertigt. Dennoch ist im konkreten Fall die Angemessenheit des vom Anwalt\nbetriebenen Aufwands umso zurückhaltender zu beurteilen, als konkret weder\ndargetan noch ersichtlich ist, inwiefern sich die Untersuchungsverzögerungen\nauf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschuldigten auswirkten. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte bezüglich\naller (nachträglichen) Abklärungen im Tatsächlichen auf die Hilfe bzw. die Begleitung eines Verteidigers angewiesen war. Erstinstanzlich erweist sich mithin\neine Entschädigung für die nicht wichtige Streitsache im untersten Tarifbereich\n(§ 13 lit. a GebTRA) im Betrag von Fr. 2‘000.00 als angemessen. Zweitinstanzlich beantwortete der Verteidiger im schriftlichen Verfahren abgesehen\nvon seiner kurzen Berufung auf rund fünf Seiten diejenige der Staatsanwaltschaft. Dafür wurde ihm bereits im ersten Rechtsgang unangefochten\nFr. 1‘000.00 zugesprochen. Seine bislang nicht entschädigte eigene Berufung\ndürfte ihm ungefähr einen gleichen Aufwand beschert haben. Im zweiten\nRechtsgang erwuchs dem Verteidiger kein zusätzlicher Aufwand mehr, weshalb die Entschädigung des obsiegenden Beschuldigten zu verdoppeln ist und\nihm keine Verfahrenskosten mehr aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 und\nArt. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 StPO);-\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft (BEK 2016 117) wird, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, abgewiesen. Die Berufung des Beschuldigten wird gutgeheissen, Ziffer 4 des angefochtenen Urteils aufgehoben\nund dem Beschuldigten zu Lasten des Bezirks eine Entschädigung von\nFr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zugesprochen.\nKantonsgericht Schwyz 5\n\n2. Die Kosten beider Berufungsverfahren inklusive des zweiten Rechtsgangs von insgesamt Fr. 3‘000.00 gehen zu Lasten des Staates.\n\n3. Für die Berufungsverfahren wird der Beschuldigte mit Fr. 2‘000.00 aus\nder Kantonsgerichtskasse entschädigt.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n5. Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R),\nStaatsanwaltschaft March (1/A) und nach definitiver Erledigung mit den\nAkten an die Vorinstanz (1/R) sowie die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im\nDispositiv).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDer Kantonsgerichtsvizepräsident\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nVersand 12. Dezember 2017 sl\n"}