{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-11", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-172_2017-12-11.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "94d22501a4147312a401e4a3c024145f"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-172_2017-12-11.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_172_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20a6b4f9cf071c561cda29434fefcb6538b8f2b454f754f0c5e7a00c0a57255784fb4855e574bd1f7a23e8bc03c24546fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d20a6b4f9cf071c561cda29434fefcb6538b8f2b454f754f0c5e7a00c0a57255784fb4855e574bd1f7a23e8bc03c24546fea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_172", "Checksum": "c145102ea5d6c12bcbf69d66596f4093"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 172"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 11.12.2017 BEK 2017 172"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung (zweiter Rechtsgang) | Kosten- und Entschädigungsfolgen"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:30:26", "Checksum": "c9909828cc64d4b0945ef4bf53970c69", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 11.12.2017 BEK 2017 172\nRegeste:\nEntschädigung (zweiter Rechtsgang) | Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nEntscheid vom 11. Dezember 2017\nBEK 2017 172\n\nMitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,\nGerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.\n\nIn Sachen A.________,\nBeschuldigter und Berufungsführer,\nerbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,\n\ngegen\n\nStaatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen,\nAnklagebehörde und Berufungsführerin,\nvertreten durch Staatsanwalt C.________,\n\nbetreffend Entschädigung (2. Rechtsgang)\n(Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom\n20. Juli 2016, SEO 2016 12);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Mit Entscheid vom 30. Januar 2017 bestätigte das Kantonsgericht in\nAbweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft March den erstinstanzlichen\nFreispruch des Beschuldigten von der Anklage des vorsätzlichen Führens\neines Motorfahrzeugs in nicht vorschriftsgemässem Zustand (BEK 2016 117).\nDieses Urteil wurde nicht ans Bundesgericht weitergezogen und wurde mithin\nrückwirkend auf den Tag der erstinstanzlichen Urteilsfällung rechtskräftig\n(Art. 437 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO). Im gleichen Entscheid wies das Kantonsgericht – soweit es überhaupt auf diese Berufung eintrat – hauptsächlich\nmangels Vorliegens bzw. rechtzeitiger Darlegung tatsächlich notwendigen\nVerteidigungsaufwands auch die Berufung des Beschuldigten gegen die erstinstanzliche Entschädigungsverweigerung ab (BEK 2016 118). Diesen Entscheid zog der Beschuldigte ans Bundesgericht weiter. Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts erachtete die Verteidigung im Sinne von Art. 429\nAbs. 1 lit. a StPO in einem Fall wie dem vorliegenden in rechtlicher Hinsicht\ngenerell als notwendig, hob den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vollumfänglich, also auch bezüglich des Freispruchs, auf, und wies die Sache zur\nneuen Entscheidung ans Kantonsgericht zurück (BGer 6B_322/2017 vom\n27. Oktober 2017).\n\n2. Nachdem der im Rechtsmittelverfahren bestätigte erstinstanzliche Freispruch rückwirkend vor dem Entscheid des Bundesgerichts in Rechtskraft\nerwuchs (Art. 437 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 StPO), darf er auch nicht mehr im\nSinne der in anderen Entscheiden an Berufungsurteile gestellten Anforderungen der strafrechtlichen Abteilung (vgl. BGer 6B_1302/2015 und 6B_16/2016\nvom 28. Dezember 2016) nochmals ausgefällt werden. Rein deklarativ soll der\nKlarheit halber jedoch die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft im\nDispositiv dieses Entscheids wiederholt werden. Die hierfür unangefochten\ngebliebene Entschädigung des Beschuldigten von Fr. 1‘000.00 ist indes zu\nerhöhen, da er nach dem bundesgerichtlichen Entscheid auch mit seiner Be-\nKantonsgericht Schwyz 3\n\nrufung obsiegt und dafür zusätzlich zu entschädigen ist (dazu weiter nachfolgend E. 3).\n\n3. Bezüglich der Berufung des Beschuldigten hat das Kantonsgericht nach\nden Vorgaben der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts zu prüfen, ob\nder konkrete Arbeitsaufwand des Verteidigers und damit die Höhe der geltend\ngemachten Entschädigung gerechtfertigt seien (BGer 6B_322/2017 E. 2.4.2).\n\na) Der Beschuldigte bezifferte bislang das Honorar des ihn vertretenden\nVerteidigers nicht. Den erfahrenen Rechtsbeistand muss das Gericht gestützt\nauf Art. 429 Abs. 2 StPO nicht eigens noch auffordern, eine Kostennote einzureichen, selbst dann nicht, wenn dieser darum ersucht, noch Gelegenheit zur\nEinreichung einer Kostennote zu bekommen (BGer 6B_375/2016 vom 28. Juni 2016 E. 3.4). Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts forderte\ndenn vorliegend das Kantonsgericht auch nicht auf, beim Verteidiger eine\nKostennote einzuholen. Mit Verfügung vom 6. November 2017 wurde den Parteien angezeigt, die Prozesssache sei nach Ansicht der Verfahrensleitung\nspruchreif (KG-act. 2). Der Verteidiger reichte weder erst- noch zweitinstanzlich eine Kostennote bezüglich seines konkreten Arbeitsaufwandes ein, weshalb sein Honorar bzw. die Entschädigung dafür ermessensweise nach Aufwand sowie Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache festzusetzen ist\n(§§ 2 Abs. 1 und 6 GebTRA).\n\nb) Die strafrechtliche Abteilung führte aus, dass der konkrete Vorwurf im zu\nbeurteilenden Fall am unteren Rand der Schwelle liege, welche die Beiziehung eines Anwaltes rechtfertigen könne (BGer 6B_322/2017 E. 2.4.2). Davon\ngeht auch der Verteidiger aus, indem er die Auffassung des erstinstanzlichen\nRichters, es handle sich um einen klassischen Bagatellfall, grundsätzlich teilte,\nindessen die staatsanwaltschaftlichen Untersuchungen mit guten Gründen,\nnamentlich wegen mangelnder Abklärungen vor Erlass des ersten Strafbefehls, als nicht förderlich rügt (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 6). Nach vorlie-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}