5. Zufertigung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (2/R), den Verteidiger (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) sowie an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 12. März 2018 sl