Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates (Art. 428 Abs. 4 StPO) und ist der Beschwerdeführer aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 2 StPO);- beschlossen: 1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie im Sinne der Erwägungen einzutreten ist, gutgeheissen. Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und stattdessen das Strafverfahren gegen den Kantonsgericht Schwyz 8 Beschuldigten teilweise bezüglich der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) eingestellt.