5. Zusammenfassend ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, gutzuheissen und die angefochtene Einstellung betreffend die Vorwürfe des Amtsmissbrauchs und der Nötigung bzw. der ihnen zugrundeliegenden Sachverhalte sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen der vorliegenden Teileinstellung des Strafverfahrens bezüglich der Verletzung des Amtsgeheimnisses wird im das Strafverfahren gegen den Beschuldigten abschliessenden Entscheid zu berücksichtigen sein (Art. 421 StPO). Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates (Art.