scheidung des Beschuldigten, gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl zu erlassen, nicht Gegenstand der Strafuntersuchung sein, umso weniger als der Beschwerdeführer nach wiederhergestellter Einsprachefrist durch den Strafrichter am 14. März 2017 schuldig gesprochen und mit Fr. 500.00 gebüsst worden ist (vgl. U-act. 14.1.009). Offenzulassen ist, wie es sich mit dem Vorwurf des Beschwerdeführers verhält, der Beschuldigte habe ihm für den Einspracherückzug Fr. 300.00 geboten. Dagegen focht der Beschwerdeführer die Einstellung der Strafuntersuchung wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses nicht substantiiert an, so dass darauf (angef. Verfügung E. 5) nicht weiter einzugehen ist.