4. Aus diesen Gründen kann vorläufig die Einstellung des Strafverfahrens nicht damit begründet werden, der Cousin des Beschwerdeführers und der Beschuldigte würden übereinstimmend von einem Sachverhalt ausgehen, der den Tatbestand des Amtsmissbrauchs- bzw. des Nötigungsversuchs nicht erfüllen könnte. Die Staatsanwaltschaft wird den Beschuldigten vielmehr zu den näheren Umständen, namentlich des Gesprächsinhalts und den Kostenbelegen, befragen und je nach dem weitere Untersuchungsmassnahmen treffen müssen. Hingegen kann die in der Beschwerde monierte einseitige Ent- Kantonsgericht Schwyz 7