Daher durfte der Beschuldigte dem Beschwerdeführer gegenüber erhöhte Kosten nicht damit begründen, er müsse einen zweiten, quasi anklagetauglichen Strafbefehl erlassen. Dem Beschuldigten stellte sich bei unveränderter Sachverhalts- und Rechtslage allenfalls vielmehr das Problem, ob er überhaupt noch einen zweiten Strafbefehl erlassen konnte, um allfällige Mängel des ersten beheben zu können, zumal wenn er eine Herabsetzung der Busse wegen der Ablehnung des Einspracherückzugs ausschloss (vgl. dazu oben lit. b).