c) Zweitens wusste die Staatsanwaltschaft F.________ im Herbst 2015 bereits seit über einem Jahr, dass ihre „Rektifizierungspraxis“ nicht korrekt war (vgl. BEK 2013 148 vom 9. Juli 2014 und BEK 2014 12 vom 21. Oktober 2014 E. 4 betr. einen Fall des Beschuldigten), worauf das Kantonsgericht wiederum im Revisionsentscheid in Sachen des Beschwerdeführers hinwies (vgl. BEK 2015 175 vom 29. März 2016 E. 3.b). Daher durfte der Beschuldigte dem Beschwerdeführer gegenüber erhöhte Kosten nicht damit begründen, er müsse einen zweiten, quasi anklagetauglichen Strafbefehl erlassen.