nicht sicher auszuschliessen, dass der Beschuldigte seinen Worten durch eine unbelegte Verdreifachung der Kosten im zweiten Strafbefehl ungerechtfertigte Taten folgen lassen haben könnte, zumal er – nicht wie in Aussicht gestellt und angeblich bei der Oberstaatsanwaltschaft abgeklärt – die Busse herabsetzte, sondern bei Fr. 1‘000.00 beliess. Inwiefern die Ablehnung eines Einspracherückzugs der Überprüfung der Bussenhöhe im Rahmen des zweiten Strafbefehls entgegenstehen sollte (vgl. U-act. 14.1.008.10 unten), ist unerfindlich.