Daher lässt sich der Verdacht, der Beschuldigte könnte die anlässlich des Gespräches im Nachgang zur Einsprache erklärten Konsequenzen von erhöhten Kosten übertrieben und damit den Beschwerdeführer einzuschüchtern versucht zu haben, nicht einfach durch bloss vordergründig mit den Aussagen des Zeugen übereinstimmenden Ausführungen des Beschuldigten im Revisionsverfahren ausräumen. Es ist Kantonsgericht Schwyz 6