von Fr. 4‘316.30 im zweiten Strafbefehl vom 23. Oktober 2017 (SUH 17 130 SB U-act. 14.1.04), haben doch die Strafverfolgungsbehörden abgesehen vom hier inkriminierten Gespräch vom 6. Oktober 2015 soweit ersichtlich keinen erheblichen Aufwand mehr betrieben. Daher lässt sich der Verdacht, der Beschuldigte könnte die anlässlich des Gespräches im Nachgang zur Einsprache erklärten Konsequenzen von erhöhten Kosten übertrieben und damit den Beschwerdeführer einzuschüchtern versucht zu haben, nicht einfach durch bloss vordergründig mit den Aussagen des Zeugen übereinstimmenden Ausführungen des Beschuldigten im Revisionsverfahren ausräumen.