17.0.01 fehlt in den überwiesenen Akten SUH 17 130 SB). Wenn nach der vom Beschuldigten im Beschwerdeverfahren eingereichten internen Weisung der Oberstaatsanwaltschaft in Übertretungsfällen für einen einfachen Strafbefehl unter Fr. 200.00 anfallen (vgl. KG-act. 6/3), wird ersichtlich, dass bereits die im ersten Strafbefehl vom 25. September 2015 festgesetzten Kosten von Fr. 1‘380.00 (SUH 17 130 SB U-act. 14.1.01) selbst unter Berücksichtigung der Kosten der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juni 2015 (SUH 17 130 SB U-act. 10.1.01) nicht deutlich zu Gunsten des Beschwerdeführers reduziert wurden. Umso weniger nachvollziehbar ist der mehr als verdreifachte Kostenbetrag