b) Im Dossier Verfahrensrechnung in dem vom Beschuldigten gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren liegen drei Polizeirechnungen von insgesamt Fr. 1‘440.00 im Recht, wobei die letzte vom 8. Oktober 2015 stammt (SUH 17 130 SB U-act. 17.0.02-04). Eine Verfahrensrechnung der Staatsanwaltschaft ist nicht aktenkundig (U-act. 17.0.01 fehlt in den überwiesenen Akten SUH 17 130 SB).