zusätzlichen Gerichtskosten, vgl. ebd. Nr. 31). Zudem gab er aber an, die Erklärungen des Beschuldigten als „einschüchternd“ bzw. bedrängend aufgefasst zu haben (ebd. Nr. 36 und 39 f.). Deshalb beruht die blosse Feststellung in der angefochtenen Verfügung, der Zeuge habe die Ausführungen des Beschuldigten bestätigt, auf einer unklaren respektive unvollständigen Beweiswürdigung, die hier der Staatsanwaltschaft vorläufig „in dubio pro duriore“ nicht erlaubt ist, was folgende zwei Punkte unterstreichen: