Mit guten Gründen stellt der Beschwerdeführer indes infrage, dass sein Cousin die Ausführungen des Beschuldigten in der erwähnten Stellungnahme bestätigt habe. Dieser sagte als Zeuge zwar aus, an der Besprechung mit dem Beschuldigten sei es um die Erhöhung der Kosten und nicht der Busse des ersten Strafbefehls gegangen (U-act. 10.1.001 Nr. 29 f., aber nicht um die Kantonsgericht Schwyz 5