In der Einstellungsverfügung befand sie, der Beschuldigte habe weder seine Amtsgewalt zu missbrauchen noch den Beschwerdeführer zu nötigen versucht. Er habe im Nachgang zur Einsprache gegen den Strafbefehl dem Beschwerdeführer in Gegenwart seines Cousins nur die Rechtsgrundlagen sowie die praxisgemäss höheren Kosten als Konsequenzen eines Festhaltens an der Einsprache erklärt, wie er es im Revisionsverfahren in der Stellungnahme ans Kantonsgericht ausgeführt habe und durch den Cousin des Beschwerdeführers bestätigt worden sei. Dies stelle keine Androhung ernstlicher Nachteile dar, sondern habe sich aus der damaligen Praxis der Staatsanwaltschaft F.______