a) Die kantonale Staatsanwaltschaft zog in ihrem Verfahren gegen den Beschuldigten die Akten des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer (SUH 17 130 SB) sowie die Akten des Revisionsverfahrens vor Kantonsgericht (BEK 2015 175), unter anderem die beanstandete Stellungnahme des Beschuldigten zum Revisionsgesuch des Beschwerdeführers (U-act. 14.1.008.09 ff.) bei. In der Einstellungsverfügung befand sie, der Beschuldigte habe weder seine Amtsgewalt zu missbrauchen noch den Beschwerdeführer zu nötigen versucht.