3. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Staatsanwaltschaft habe den Beschuldigten nicht einvernommen. Der Prüfung dieser Frage im vorliegenden Beschwerdeverfahren steht der Umstand nicht entgegen, dass weder die Mitteilung des Untersuchungsabschlusses noch die Abweisung der Beweisanträge anfechtbar ist (Art. 318 Abs. 3 StPO); denn die Einstellung setzt ein anklagereifes Beweisergebnis (Landshut/Bosshart in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, 22014, Art. 318 StPO N 1 i.V.m. Art. 308 StPO N 7) bzw. die Feststellung eines derart klaren Beweisergebnisses voraus, dass im Falle ei- Kantonsgericht Schwyz 4