2. Die Einstellungsverfügung ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer wäre durch Amtsmissbrauch und Amtsgeheimnisverletzung geschädigt, da sich der verzeigte allfällige Einsatz missbrauchter Staatsgewalt bzw. der angebliche Untersuchungsgeheimnisbruch auch unmittelbar gegen seine privaten Interessen – etwa seine Verfahrensrechte als Beschuldigter im Strafverfahren – richten würde (vgl. BEK 2013 85 vom 30. August 2013 E. 3.b mit Hinweisen; BEK 2012 157 vom 21. Dezember 2012 E. 3.c).