4. D.________ wird keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO). 5./6. [Rechtsmittel und Zustellung]. c) Der Anzeigeerstatter beantragt dem Kantonsgericht mit rechtzeitiger Beschwerde vom 2. November 2017, die Einstellungsverfügung aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft überwies verfügungsgemäss die Akten ohne Stellungnahme (KG-act. 2 und 4) und ein persönliches Schreiben des Beschwerdeführers (KG-act. 12). Der Beschuldigte beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2017, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 6). Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik (KG-act. 10).