Ferner ist für den Strafanzeigeerstatter nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte nur gegen ihn und nicht andere ein Strafverfahren einleitete (etwa ebd. Nr. 19 und 27 und U-act. 3.1.008). Ausserdem soll der Beschuldigte im Revisionsverfahren vor Kantonsgericht eine falsche Stellungnahme abgegeben (U-act. 10.2.001 Nr. 20 und 43) und einen Dritten über die Untersuchungen informiert haben (ebd. Nr. 13 und 18).