1. Am 18. April 2016 erstattete A.________ Strafanzeige gegen Bezirksstaatsanwalt D.________ (U-act. 8.1.001 ff.). Der Beschuldigte soll ihn in der wegen diverser Verkehrsregelverletzungen gegen ihn geführten Untersuchung (SUH 17 130 SB) höhere Kosten als die im ersten Strafbefehl neben einer Busse von Fr. 1‘000.00 auferlegten Fr. 1‘380.00 angedroht und mit einem Angebot von Fr. 300.00 dazu gedrängt haben, seine Einsprache zurückzuziehen (U-act. 10.2.001 Nr. 10 ff.). Ferner ist für den Strafanzeigeerstatter nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte nur gegen ihn und nicht andere ein Strafverfahren einleitete (etwa ebd. Nr. 19 und 27 und U-act.