{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-171_2018-03-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a68521b595395e72f3003db20939a17e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-171_2018-03-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_171_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d211ce08088597f3d668cb03269e45054ad5c829b9e7f4137f2167c7df383de563e00a2a6da6fe538084ab78d41d1b2653ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d211ce08088597f3d668cb03269e45054ad5c829b9e7f4137f2167c7df383de563e00a2a6da6fe538084ab78d41d1b2653ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_171", "Checksum": "3f5f1beba9d83d5b8edd834390e3ed2f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 171"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 12.03.2018 BEK 2017 171"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Verletzung des Amtsgeheimnisses, versuchter Amtsmissbrauch, evt. versuchte Nötigung) | Einstellung Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:52", "Checksum": "ff9d5304416fa42bf24026f56247a1d6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 12.03.2018 BEK 2017 171\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Verletzung des Amtsgeheimnisses, versuchter Amtsmissbrauch, evt. versuchte Nötigung) | Einstellung Strafverfahren\n\nc) Zweitens wusste die Staatsanwaltschaft F.________ im Herbst 2015\nbereits seit über einem Jahr, dass ihre „Rektifizierungspraxis“ nicht korrekt war\n(vgl. BEK 2013 148 vom 9. Juli 2014 und BEK 2014 12 vom 21. Oktober 2014\nE. 4 betr. einen Fall des Beschuldigten), worauf das Kantonsgericht wiederum\nim Revisionsentscheid in Sachen des Beschwerdeführers hinwies (vgl. BEK\n2015 175 vom 29. März 2016 E. 3.b). Daher durfte der Beschuldigte dem Beschwerdeführer gegenüber erhöhte Kosten nicht damit begründen, er müsse\neinen zweiten, quasi anklagetauglichen Strafbefehl erlassen. Dem Beschuldigten stellte sich bei unveränderter Sachverhalts- und Rechtslage allenfalls\nvielmehr das Problem, ob er überhaupt noch einen zweiten Strafbefehl erlassen konnte, um allfällige Mängel des ersten beheben zu können, zumal wenn\ner eine Herabsetzung der Busse wegen der Ablehnung des Einspracherückzugs ausschloss (vgl. dazu oben lit. b).\n\n4. Aus diesen Gründen kann vorläufig die Einstellung des Strafverfahrens\nnicht damit begründet werden, der Cousin des Beschwerdeführers und der\nBeschuldigte würden übereinstimmend von einem Sachverhalt ausgehen, der\nden Tatbestand des Amtsmissbrauchs- bzw. des Nötigungsversuchs nicht\nerfüllen könnte. Die Staatsanwaltschaft wird den Beschuldigten vielmehr zu\nden näheren Umständen, namentlich des Gesprächsinhalts und den Kostenbelegen, befragen und je nach dem weitere Untersuchungsmassnahmen treffen müssen. Hingegen kann die in der Beschwerde monierte einseitige Ent-\nKantonsgericht Schwyz 7\n\nscheidung des Beschuldigten, gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl\nzu erlassen, nicht Gegenstand der Strafuntersuchung sein, umso weniger als\nder Beschwerdeführer nach wiederhergestellter Einsprachefrist durch den\nStrafrichter am 14. März 2017 schuldig gesprochen und mit Fr. 500.00 gebüsst worden ist (vgl. U-act. 14.1.009). Offenzulassen ist, wie es sich mit dem\nVorwurf des Beschwerdeführers verhält, der Beschuldigte habe ihm für den\nEinspracherückzug Fr. 300.00 geboten. Dagegen focht der Beschwerdeführer\ndie Einstellung der Strafuntersuchung wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses nicht substantiiert an, so dass darauf (angef. Verfügung E. 5) nicht weiter\neinzugehen ist. Da dieser Vorwurf einen anderen Sachverhalt betrifft, ist eine\nTeileinstellung möglich. Insofern ist auch die Nichtausrichtung einer Genugtuung (Dispositivziff. 4) nicht aufzuheben.\n\n5. Zusammenfassend ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist,\ngutzuheissen und die angefochtene Einstellung betreffend die Vorwürfe des\nAmtsmissbrauchs und der Nötigung bzw. der ihnen zugrundeliegenden Sachverhalte sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Die Kos-\nten- und Entschädigungsfolgen der vorliegenden Teileinstellung des Strafverfahrens bezüglich der Verletzung des Amtsgeheimnisses wird im das Strafverfahren gegen den Beschuldigten abschliessenden Entscheid zu berücksichtigen sein (Art. 421 StPO). Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Staates (Art. 428 Abs. 4 StPO) und ist der Beschwerdeführer aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen (Art. 436\nAbs. 2 StPO);-\n\nbeschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie im Sinne der Erwägungen einzutreten ist, gutgeheissen. Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und stattdessen das Strafverfahren gegen den\nKantonsgericht Schwyz 8\n\nBeschuldigten teilweise bezüglich der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) eingestellt.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zu Lasten des Staates.\n\n3. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kantonsgerichtskasse mit Fr. 1‘000.00 entschädigt.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach\nArt. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.\n\n5. Zufertigung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (2/R), den\nVerteidiger (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) sowie an die\nOberstaatsanwaltschaft (1/R) und nach definitiver Erledigung an die kantonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).\n\nNamens der Beschwerdekammer\nDer Kantonsgerichtspräsident\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nVersand 12. März 2018 sl\n"}