{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-171_2018-03-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a68521b595395e72f3003db20939a17e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-171_2018-03-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_171_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d211ce08088597f3d668cb03269e45054ad5c829b9e7f4137f2167c7df383de563e00a2a6da6fe538084ab78d41d1b2653ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d211ce08088597f3d668cb03269e45054ad5c829b9e7f4137f2167c7df383de563e00a2a6da6fe538084ab78d41d1b2653ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_171", "Checksum": "3f5f1beba9d83d5b8edd834390e3ed2f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 171"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 12.03.2018 BEK 2017 171"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Verletzung des Amtsgeheimnisses, versuchter Amtsmissbrauch, evt. versuchte Nötigung) | Einstellung Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:52", "Checksum": "ff9d5304416fa42bf24026f56247a1d6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 12.03.2018 BEK 2017 171\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Verletzung des Amtsgeheimnisses, versuchter Amtsmissbrauch, evt. versuchte Nötigung) | Einstellung Strafverfahren\n\nner Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung\ndurch das urteilende Gericht zu erwarten ist (BGer 6B_507/2017 vom 8. September 2017 E. 3.2.3). Die Staatsanwaltschaft kann daher zwar bei Einstellungen Sachverhaltsfeststellungen treffen, jedoch nicht aufgrund einer unklaren oder unvollständigen Beweislage, weil es ihr dann nach dem Grundsatz\n„in dubio pro duriore“ untersagt ist, dem Gericht vorzugreifen (BGE 143 IV 241\nE. 2.3.2; zum Ganzen vgl. BEK 2017 149 vom 20. Dezember 2017 E. 3).\n\na) Die kantonale Staatsanwaltschaft zog in ihrem Verfahren gegen den\nBeschuldigten die Akten des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer (SUH\n17 130 SB) sowie die Akten des Revisionsverfahrens vor Kantonsgericht\n(BEK 2015 175), unter anderem die beanstandete Stellungnahme des Beschuldigten zum Revisionsgesuch des Beschwerdeführers (U-act. 14.1.008.09\nff.) bei. In der Einstellungsverfügung befand sie, der Beschuldigte habe weder\nseine Amtsgewalt zu missbrauchen noch den Beschwerdeführer zu nötigen\nversucht. Er habe im Nachgang zur Einsprache gegen den Strafbefehl dem\nBeschwerdeführer in Gegenwart seines Cousins nur die Rechtsgrundlagen\nsowie die praxisgemäss höheren Kosten als Konsequenzen eines Festhaltens\nan der Einsprache erklärt, wie er es im Revisionsverfahren in der Stellungnahme ans Kantonsgericht ausgeführt habe und durch den Cousin des Beschwerdeführers bestätigt worden sei. Dies stelle keine Androhung ernstlicher\nNachteile dar, sondern habe sich aus der damaligen Praxis der Staatsanwaltschaft F.________ ergeben, wonach vorerst reduzierte Pauschalkosten und\nerst bei einer Einsprache im Hinblick auf die spätere Anklageerhebung die\neffektiven Kosten auferlegt worden seien.\n\nMit guten Gründen stellt der Beschwerdeführer indes infrage, dass sein Cousin die Ausführungen des Beschuldigten in der erwähnten Stellungnahme\nbestätigt habe. Dieser sagte als Zeuge zwar aus, an der Besprechung mit\ndem Beschuldigten sei es um die Erhöhung der Kosten und nicht der Busse\ndes ersten Strafbefehls gegangen (U-act. 10.1.001 Nr. 29 f., aber nicht um die\nKantonsgericht Schwyz 5\n\nzusätzlichen Gerichtskosten, vgl. ebd. Nr. 31). Zudem gab er aber an, die Erklärungen des Beschuldigten als „einschüchternd“ bzw. bedrängend aufgefasst zu haben (ebd. Nr. 36 und 39 f.). Deshalb beruht die blosse Feststellung\nin der angefochtenen Verfügung, der Zeuge habe die Ausführungen des Beschuldigten bestätigt, auf einer unklaren respektive unvollständigen Beweiswürdigung, die hier der Staatsanwaltschaft vorläufig „in dubio pro duriore“\nnicht erlaubt ist, was folgende zwei Punkte unterstreichen:\n\nb) Im Dossier Verfahrensrechnung in dem vom Beschuldigten gegen den\nBeschwerdeführer geführten Strafverfahren liegen drei Polizeirechnungen von\ninsgesamt Fr. 1‘440.00 im Recht, wobei die letzte vom 8. Oktober 2015\nstammt (SUH 17 130 SB U-act. 17.0.02-04). Eine Verfahrensrechnung der\nStaatsanwaltschaft ist nicht aktenkundig (U-act. 17.0.01 fehlt in den überwiesenen Akten SUH 17 130 SB). Wenn nach der vom Beschuldigten im Beschwerdeverfahren eingereichten internen Weisung der Oberstaatsanwaltschaft in Übertretungsfällen für einen einfachen Strafbefehl unter Fr. 200.00\nanfallen (vgl. KG-act. 6/3), wird ersichtlich, dass bereits die im ersten Strafbefehl vom 25. September 2015 festgesetzten Kosten von Fr. 1‘380.00 (SUH 17\n130 SB U-act. 14.1.01) selbst unter Berücksichtigung der Kosten der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juni 2015 (SUH 17 130 SB U-act.\n10.1.01) nicht deutlich zu Gunsten des Beschwerdeführers reduziert wurden.\nUmso weniger nachvollziehbar ist der mehr als verdreifachte Kostenbetrag\nvon Fr. 4‘316.30 im zweiten Strafbefehl vom 23. Oktober 2017 (SUH 17 130\nSB U-act. 14.1.04), haben doch die Strafverfolgungsbehörden abgesehen\nvom hier inkriminierten Gespräch vom 6. Oktober 2015 soweit ersichtlich keinen erheblichen Aufwand mehr betrieben. Daher lässt sich der Verdacht, der\nBeschuldigte könnte die anlässlich des Gespräches im Nachgang zur Einsprache erklärten Konsequenzen von erhöhten Kosten übertrieben und damit\nden Beschwerdeführer einzuschüchtern versucht zu haben, nicht einfach\ndurch bloss vordergründig mit den Aussagen des Zeugen übereinstimmenden\nAusführungen des Beschuldigten im Revisionsverfahren ausräumen. Es ist\nKantonsgericht Schwyz 6\n\nnicht sicher auszuschliessen, dass der Beschuldigte seinen Worten durch eine\nunbelegte Verdreifachung der Kosten im zweiten Strafbefehl ungerechtfertigte\nTaten folgen lassen haben könnte, zumal er – nicht wie in Aussicht gestellt\nund angeblich bei der Oberstaatsanwaltschaft abgeklärt – die Busse herabsetzte, sondern bei Fr. 1‘000.00 beliess. Inwiefern die Ablehnung eines Einspracherückzugs der Überprüfung der Bussenhöhe im Rahmen des zweiten\nStrafbefehls entgegenstehen sollte (vgl. U-act. 14.1.008.10 unten), ist unerfindlich.\n\n"}