{"Signatur": "SZ_KG_004", "Spider": "SZ_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-171_2018-03-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "a68521b595395e72f3003db20939a17e"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Gerichte/SZ_KG_004_BEK-2017-171_2018-03-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BEK_2017_171_eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d211ce08088597f3d668cb03269e45054ad5c829b9e7f4137f2167c7df383de563e00a2a6da6fe538084ab78d41d1b2653ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b?path=eb9cb516b72ea9d822b390383b5bf9d211ce08088597f3d668cb03269e45054ad5c829b9e7f4137f2167c7df383de563e00a2a6da6fe538084ab78d41d1b2653ea2e94432a3f2899a2ba69cf3333726b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BEK_2017_171", "Checksum": "3f5f1beba9d83d5b8edd834390e3ed2f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BEK 2017 171"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 12.03.2018 BEK 2017 171"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung Strafverfahren (Verletzung des Amtsgeheimnisses, versuchter Amtsmissbrauch, evt. versuchte Nötigung) | Einstellung Strafverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/54/2069", "Zeit UTC": "22.01.2026 22:29:52", "Checksum": "ff9d5304416fa42bf24026f56247a1d6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Kantonsgericht Beschwerdekammer 12.03.2018 BEK 2017 171\nRegeste:\nEinstellung Strafverfahren (Verletzung des Amtsgeheimnisses, versuchter Amtsmissbrauch, evt. versuchte Nötigung) | Einstellung Strafverfahren\n\n Kantonsgericht Schwyz\n\nBeschluss vom 12. März 2018\nBEK 2017 171\n\nMitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,\nKantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin,\nGerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.\n\nIn Sachen A.________,\nPrivatkläger und Beschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwältin B.________,\n\ngegen\n\n1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau,\nStrafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,\nvertreten durch Staatsanwältin C.________,\n2. D.________,\nBeschuldigter und Beschwerdegegner,\nerbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,\n\nbetreffend Einstellung Strafverfahren (Verletzung des Amtsgeheimnisses, versuchter\nAmtsmissbrauch, evt. versuchte Nötigung)\n(Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom\n9. Oktober 2017, SUB 2016 266);-\n\nhat die Beschwerdekammer,\nKantonsgericht Schwyz 2\n\nnachdem sich ergeben und in Erwägung:\n\n1. Am 18. April 2016 erstattete A.________ Strafanzeige gegen Bezirksstaatsanwalt D.________ (U-act. 8.1.001 ff.). Der Beschuldigte soll ihn in der\nwegen diverser Verkehrsregelverletzungen gegen ihn geführten Untersuchung\n(SUH 17 130 SB) höhere Kosten als die im ersten Strafbefehl neben einer\nBusse von Fr. 1‘000.00 auferlegten Fr. 1‘380.00 angedroht und mit einem Angebot von Fr. 300.00 dazu gedrängt haben, seine Einsprache zurückzuziehen\n(U-act. 10.2.001 Nr. 10 ff.). Ferner ist für den Strafanzeigeerstatter nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte nur gegen ihn und nicht andere ein\nStrafverfahren einleitete (etwa ebd. Nr. 19 und 27 und U-act. 3.1.008). Ausserdem soll der Beschuldigte im Revisionsverfahren vor Kantonsgericht eine\nfalsche Stellungnahme abgegeben (U-act. 10.2.001 Nr. 20 und 43) und einen\nDritten über die Untersuchungen informiert haben (ebd. Nr. 13 und 18).\n\na) Die kantonale Staatsanwaltschaft eröffnete gegen den Beschuldigten\neine Strafuntersuchung wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses und versuchten Amtsmissbrauchs, eventualiter versuchter Nötigung (U-act. 9.1.001).\nSie befragte den Cousin des Anzeigeerstatters sowie diejenige Person, gegenüber welcher das Untersuchungsgeheimnis gebrochen worden sein soll\n(U-act. 10.1.001 und 10.1.002).\n\nb) Mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 stellte die kantonale Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wie folgt ein:\n\n1. Das Strafverfahren gegen D.________ wegen Verletzung des\nAmtsgeheimnisses (Art. 320 StGB), versuchten Amtsmissbrauchs\n(Art. 312/22 StGB), versuchter Nötigung (Art. 181/22 StGB) wird\neingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO).\n2. Die Verfahrenskosten von total CHF 2‘860.00 (Gebühren KSTA\nCHF 1‘300.00, Gebühren Polizei CHF 1‘560.00) gehen zulasten\ndes Staates (Art. 426 Abs. 1 StPO).\n3. D.________ wird eine Entschädigung von CHF 5‘544.10 ausgerichtet (Art. 429 StPO).\nKantonsgericht Schwyz 3\n\n4. D.________ wird keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1\nStPO).\n5./6. [Rechtsmittel und Zustellung].\n\nc) Der Anzeigeerstatter beantragt dem Kantonsgericht mit rechtzeitiger\nBeschwerde vom 2. November 2017, die Einstellungsverfügung aufzuheben.\nDie Staatsanwaltschaft überwies verfügungsgemäss die Akten ohne Stellungnahme (KG-act. 2 und 4) und ein persönliches Schreiben des Beschwerdeführers (KG-act. 12). Der Beschuldigte beantragt mit Beschwerdeantwort vom\n16. November 2017, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 6). Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik (KG-act. 10).\n\n2. Die Einstellungsverfügung ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 322\nAbs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer wäre durch\nAmtsmissbrauch und Amtsgeheimnisverletzung geschädigt, da sich der verzeigte allfällige Einsatz missbrauchter Staatsgewalt bzw. der angebliche Untersuchungsgeheimnisbruch auch unmittelbar gegen seine privaten Interessen\n– etwa seine Verfahrensrechte als Beschuldigter im Strafverfahren – richten\nwürde (vgl. BEK 2013 85 vom 30. August 2013 E. 3.b mit Hinweisen;\nBEK 2012 157 vom 21. Dezember 2012 E. 3.c). Er ist daher – unabhängig von\nder Erheblichkeit des geltend gemachten staatlichen Übergriffs (vgl. dazu\nBGer 6B_979/2016 vom 20. Februar 2017 E. 1.2) – beschwerdelegitimiert\n(Art. 382 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b, 115 und 118 StPO).\n\n3. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Staatsanwaltschaft habe den\nBeschuldigten nicht einvernommen. Der Prüfung dieser Frage im vorliegenden\nBeschwerdeverfahren steht der Umstand nicht entgegen, dass weder die Mitteilung des Untersuchungsabschlusses noch die Abweisung der Beweisanträge anfechtbar ist (Art. 318 Abs. 3 StPO); denn die Einstellung setzt ein anklagereifes Beweisergebnis (Landshut/Bosshart in Donatsch/Hansjakob/Lieber,\nKommentar, 22014, Art. 318 StPO N 1 i.V.m. Art. 308 StPO N 7) bzw. die\nFeststellung eines derart klaren Beweisergebnisses voraus, dass im Falle ei-\nKantonsgericht Schwyz 4\n\n"}