Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 12. März 2018 BEK 2017 171 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen 1. Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, SSB, 8836 Bennau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, 2. D.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________, betreffend Einstellung Strafverfahren (Verletzung des Amtsgeheimnisses, versuchter Amtsmissbrauch, evt. versuchte Nötigung) (Beschwerde gegen die Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft vom 9. Oktober 2017, SUB 2016 266);- hat die Beschwerdekammer, Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung: 1. Am 18. April 2016 erstattete A.________ Strafanzeige gegen Bezirks- staatsanwalt D.________ (U-act. 8.1.001 ff.). Der Beschuldigte soll ihn in der wegen diverser Verkehrsregelverletzungen gegen ihn geführten Untersuchung (SUH 17 130 SB) höhere Kosten als die im ersten Strafbefehl neben einer Busse von Fr. 1‘000.00 auferlegten Fr. 1‘380.00 angedroht und mit einem An- gebot von Fr. 300.00 dazu gedrängt haben, seine Einsprache zurückzuziehen (U-act. 10.2.001 Nr. 10 ff.). Ferner ist für den Strafanzeigeerstatter nicht nach- vollziehbar, weshalb der Beschuldigte nur gegen ihn und nicht andere ein Strafverfahren einleitete (etwa ebd. Nr. 19 und 27 und U-act. 3.1.008). Aus- serdem soll der Beschuldigte im Revisionsverfahren vor Kantonsgericht eine falsche Stellungnahme abgegeben (U-act. 10.2.001 Nr. 20 und 43) und einen Dritten über die Untersuchungen informiert haben (ebd. Nr. 13 und 18). a) Die kantonale Staatsanwaltschaft eröffnete gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses und ver- suchten Amtsmissbrauchs, eventualiter versuchter Nötigung (U-act. 9.1.001). Sie befragte den Cousin des Anzeigeerstatters sowie diejenige Person, ge- genüber welcher das Untersuchungsgeheimnis gebrochen worden sein soll (U-act. 10.1.001 und 10.1.002). b) Mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 stellte die kantonale Staatsanwalt- schaft das Strafverfahren wie folgt ein: 1. Das Strafverfahren gegen D.________ wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB), versuchten Amtsmissbrauchs (Art. 312/22 StGB), versuchter Nötigung (Art. 181/22 StGB) wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die Verfahrenskosten von total CHF 2‘860.00 (Gebühren KSTA CHF 1‘300.00, Gebühren Polizei CHF 1‘560.00) gehen zulasten des Staates (Art. 426 Abs. 1 StPO). 3. D.________ wird eine Entschädigung von CHF 5‘544.10 ausge- richtet (Art. 429 StPO). Kantonsgericht Schwyz 3 4. D.________ wird keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO). 5./6. [Rechtsmittel und Zustellung]. c) Der Anzeigeerstatter beantragt dem Kantonsgericht mit rechtzeitiger Beschwerde vom 2. November 2017, die Einstellungsverfügung aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft überwies verfügungsgemäss die Akten ohne Stellung- nahme (KG-act. 2 und 4) und ein persönliches Schreiben des Beschwerdefüh- rers (KG-act. 12). Der Beschuldigte beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2017, die Beschwerde abzuweisen (KG-act. 6). Der Beschwer- deführer verzichtete auf eine Replik (KG-act. 10). 2. Die Einstellungsverfügung ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer wäre durch Amtsmissbrauch und Amtsgeheimnisverletzung geschädigt, da sich der ver- zeigte allfällige Einsatz missbrauchter Staatsgewalt bzw. der angebliche Un- tersuchungsgeheimnisbruch auch unmittelbar gegen seine privaten Interessen – etwa seine Verfahrensrechte als Beschuldigter im Strafverfahren – richten würde (vgl. BEK 2013 85 vom 30. August 2013 E. 3.b mit Hinweisen; BEK 2012 157 vom 21. Dezember 2012 E. 3.c). Er ist daher – unabhängig von der Erheblichkeit des geltend gemachten staatlichen Übergriffs (vgl. dazu BGer 6B_979/2016 vom 20. Februar 2017 E. 1.2) – beschwerdelegitimiert (Art. 382 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b, 115 und 118 StPO). 3. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Staatsanwaltschaft habe den Beschuldigten nicht einvernommen. Der Prüfung dieser Frage im vorliegenden Beschwerdeverfahren steht der Umstand nicht entgegen, dass weder die Mit- teilung des Untersuchungsabschlusses noch die Abweisung der Beweisanträ- ge anfechtbar ist (Art. 318 Abs. 3 StPO); denn die Einstellung setzt ein ankla- gereifes Beweisergebnis (Landshut/Bosshart in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar, 22014, Art. 318 StPO N 1 i.V.m. Art. 308 StPO N 7) bzw. die Feststellung eines derart klaren Beweisergebnisses voraus, dass im Falle ei- Kantonsgericht Schwyz 4 ner Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung durch das urteilende Gericht zu erwarten ist (BGer 6B_507/2017 vom 8. Sep- tember 2017 E. 3.2.3). Die Staatsanwaltschaft kann daher zwar bei Einstel- lungen Sachverhaltsfeststellungen treffen, jedoch nicht aufgrund einer unkla- ren oder unvollständigen Beweislage, weil es ihr dann nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ untersagt ist, dem Gericht vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; zum Ganzen vgl. BEK 2017 149 vom 20. Dezember 2017 E. 3). a) Die kantonale Staatsanwaltschaft zog in ihrem Verfahren gegen den Beschuldigten die Akten des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer (SUH 17 130 SB) sowie die Akten des Revisionsverfahrens vor Kantonsgericht (BEK 2015 175), unter anderem die beanstandete Stellungnahme des Be- schuldigten zum Revisionsgesuch des Beschwerdeführers (U-act. 14.1.008.09 ff.) bei. In der Einstellungsverfügung befand sie, der Beschuldigte habe weder seine Amtsgewalt zu missbrauchen noch den Beschwerdeführer zu nötigen versucht. Er habe im Nachgang zur Einsprache gegen den Strafbefehl dem Beschwerdeführer in Gegenwart seines Cousins nur die Rechtsgrundlagen sowie die praxisgemäss höheren Kosten als Konsequenzen eines Festhaltens an der Einsprache erklärt, wie er es im Revisionsverfahren in der Stellung- nahme ans Kantonsgericht ausgeführt habe und durch den Cousin des Be- schwerdeführers bestätigt worden sei. Dies stelle keine Androhung ernstlicher Nachteile dar, sondern habe sich aus der damaligen Praxis der Staatsanwalt- schaft F.________ ergeben, wonach vorerst reduzierte Pauschalkosten und erst bei einer Einsprache im Hinblick auf die spätere Anklageerhebung die effektiven Kosten auferlegt worden seien. Mit guten Gründen stellt der Beschwerdeführer indes infrage, dass sein Cou- sin die Ausführungen des Beschuldigten in der erwähnten Stellungnahme bestätigt habe. Dieser sagte als Zeuge zwar aus, an der Besprechung mit dem Beschuldigten sei es um die Erhöhung der Kosten und nicht der Busse des ersten Strafbefehls gegangen (U-act. 10.1.001 Nr. 29 f., aber nicht um die Kantonsgericht Schwyz 5 zusätzlichen Gerichtskosten, vgl. ebd. Nr. 31). Zudem gab er aber an, die Er- klärungen des Beschuldigten als „einschüchternd“ bzw. bedrängend aufge- fasst zu haben (ebd. Nr. 36 und 39 f.). Deshalb beruht die blosse Feststellung in der angefochtenen Verfügung, der Zeuge habe die Ausführungen des Be- schuldigten bestätigt, auf einer unklaren respektive unvollständigen Beweis- würdigung, die hier der Staatsanwaltschaft vorläufig „in dubio pro duriore“ nicht erlaubt ist, was folgende zwei Punkte unterstreichen: b) Im Dossier Verfahrensrechnung in dem vom Beschuldigten gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren liegen drei Polizeirechnungen von insgesamt Fr. 1‘440.00 im Recht, wobei die letzte vom 8. Oktober 2015 stammt (SUH 17 130 SB U-act. 17.0.02-04). Eine Verfahrensrechnung der Staatsanwaltschaft ist nicht aktenkundig (U-act. 17.0.01 fehlt in den überwie- senen Akten SUH 17 130 SB). Wenn nach der vom Beschuldigten im Be- schwerdeverfahren eingereichten internen Weisung der Oberstaatsanwalt- schaft in Übertretungsfällen für einen einfachen Strafbefehl unter Fr. 200.00 anfallen (vgl. KG-act. 6/3), wird ersichtlich, dass bereits die im ersten Strafbe- fehl vom 25. September 2015 festgesetzten Kosten von Fr. 1‘380.00 (SUH 17 130 SB U-act. 14.1.01) selbst unter Berücksichtigung der Kosten der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Juni 2015 (SUH 17 130 SB U-act. 10.1.01) nicht deutlich zu Gunsten des Beschwerdeführers reduziert wurden. Umso weniger nachvollziehbar ist der mehr als verdreifachte Kostenbetrag von Fr. 4‘316.30 im zweiten Strafbefehl vom 23. Oktober 2017 (SUH 17 130 SB U-act. 14.1.04), haben doch die Strafverfolgungsbehörden abgesehen vom hier inkriminierten Gespräch vom 6. Oktober 2015 soweit ersichtlich kei- nen erheblichen Aufwand mehr betrieben. Daher lässt sich der Verdacht, der Beschuldigte könnte die anlässlich des Gespräches im Nachgang zur Ein- sprache erklärten Konsequenzen von erhöhten Kosten übertrieben und damit den Beschwerdeführer einzuschüchtern versucht zu haben, nicht einfach durch bloss vordergründig mit den Aussagen des Zeugen übereinstimmenden Ausführungen des Beschuldigten im Revisionsverfahren ausräumen. Es ist Kantonsgericht Schwyz 6 nicht sicher auszuschliessen, dass der Beschuldigte seinen Worten durch eine unbelegte Verdreifachung der Kosten im zweiten Strafbefehl ungerechtfertigte Taten folgen lassen haben könnte, zumal er – nicht wie in Aussicht gestellt und angeblich bei der Oberstaatsanwaltschaft abgeklärt – die Busse herab- setzte, sondern bei Fr. 1‘000.00 beliess. Inwiefern die Ablehnung eines Ein- spracherückzugs der Überprüfung der Bussenhöhe im Rahmen des zweiten Strafbefehls entgegenstehen sollte (vgl. U-act. 14.1.008.10 unten), ist uner- findlich. c) Zweitens wusste die Staatsanwaltschaft F.________ im Herbst 2015 bereits seit über einem Jahr, dass ihre „Rektifizierungspraxis“ nicht korrekt war (vgl. BEK 2013 148 vom 9. Juli 2014 und BEK 2014 12 vom 21. Oktober 2014 E. 4 betr. einen Fall des Beschuldigten), worauf das Kantonsgericht wiederum im Revisionsentscheid in Sachen des Beschwerdeführers hinwies (vgl. BEK 2015 175 vom 29. März 2016 E. 3.b). Daher durfte der Beschuldigte dem Be- schwerdeführer gegenüber erhöhte Kosten nicht damit begründen, er müsse einen zweiten, quasi anklagetauglichen Strafbefehl erlassen. Dem Beschuldig- ten stellte sich bei unveränderter Sachverhalts- und Rechtslage allenfalls vielmehr das Problem, ob er überhaupt noch einen zweiten Strafbefehl erlas- sen konnte, um allfällige Mängel des ersten beheben zu können, zumal wenn er eine Herabsetzung der Busse wegen der Ablehnung des Einspracherück- zugs ausschloss (vgl. dazu oben lit. b). 4. Aus diesen Gründen kann vorläufig die Einstellung des Strafverfahrens nicht damit begründet werden, der Cousin des Beschwerdeführers und der Beschuldigte würden übereinstimmend von einem Sachverhalt ausgehen, der den Tatbestand des Amtsmissbrauchs- bzw. des Nötigungsversuchs nicht erfüllen könnte. Die Staatsanwaltschaft wird den Beschuldigten vielmehr zu den näheren Umständen, namentlich des Gesprächsinhalts und den Kosten- belegen, befragen und je nach dem weitere Untersuchungsmassnahmen tref- fen müssen. Hingegen kann die in der Beschwerde monierte einseitige Ent- Kantonsgericht Schwyz 7 scheidung des Beschuldigten, gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl zu erlassen, nicht Gegenstand der Strafuntersuchung sein, umso weniger als der Beschwerdeführer nach wiederhergestellter Einsprachefrist durch den Strafrichter am 14. März 2017 schuldig gesprochen und mit Fr. 500.00 ge- büsst worden ist (vgl. U-act. 14.1.009). Offenzulassen ist, wie es sich mit dem Vorwurf des Beschwerdeführers verhält, der Beschuldigte habe ihm für den Einspracherückzug Fr. 300.00 geboten. Dagegen focht der Beschwerdeführer die Einstellung der Strafuntersuchung wegen Verletzung des Amtsgeheimnis- ses nicht substantiiert an, so dass darauf (angef. Verfügung E. 5) nicht weiter einzugehen ist. Da dieser Vorwurf einen anderen Sachverhalt betrifft, ist eine Teileinstellung möglich. Insofern ist auch die Nichtausrichtung einer Genugtu- ung (Dispositivziff. 4) nicht aufzuheben. 5. Zusammenfassend ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, gutzuheissen und die angefochtene Einstellung betreffend die Vorwürfe des Amtsmissbrauchs und der Nötigung bzw. der ihnen zugrundeliegenden Sach- verhalte sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Die Kos- ten- und Entschädigungsfolgen der vorliegenden Teileinstellung des Strafver- fahrens bezüglich der Verletzung des Amtsgeheimnisses wird im das Strafver- fahren gegen den Beschuldigten abschliessenden Entscheid zu berücksichti- gen sein (Art. 421 StPO). Ausgangsgemäss gehen die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu Lasten des Staates (Art. 428 Abs. 4 StPO) und ist der Be- schwerdeführer aus der Kantonsgerichtskasse zu entschädigen (Art. 436 Abs. 2 StPO);- beschlossen: 1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie im Sinne der Erwägungen einzutre- ten ist, gutgeheissen. Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfü- gung werden aufgehoben und stattdessen das Strafverfahren gegen den Kantonsgericht Schwyz 8 Beschuldigten teilweise bezüglich der Verletzung des Amtsgeheimnis- ses (Art. 320 StGB) eingestellt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 gehen zu Las- ten des Staates. 3. Der Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren aus der Kan- tonsgerichtskasse mit Fr. 1‘000.00 entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5. Zufertigung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (2/R), den Verteidiger (2/R), die kantonale Staatsanwaltschaft (1/A) sowie an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R) und nach definitiver Erledigung an die kan- tonale Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 12. März 2018 sl