2. Die Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten im Betrag von Fr. 7‘707.75 auferlegt. 4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf Fr. 21‘016.45 festgesetzt und sind vom Beschuldigten im Umfang von Fr. 5‘837.90 zu tragen, wobei diese Kosten vorläufig vom Staat bezahlt werden. Der Beschuldigte wird auf die Rückzahlungspflicht an den Staat gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hingewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Beschwerdeführer zu Fr. 333.30 auferlegt und gehen im Umfang von Fr. 866.70 zu Lasten des Staates.