16), ist eine Entschädigung von pauschal Fr. 1‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1‘200.00 sind dem Beschwerdeführer zu Fr. 333.30 (5/18 von Fr. 1‘200.00) aufzuerlegen und im Restbetrag vom Staat zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO);- Kantonsgericht Schwyz 13 beschlossen: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 2 und 4 der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 12. Oktober 2017 (SUI 2015 6731) aufgehoben und wie folgt geändert: